Allgemeine Informationen

Für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen benötigen Sie eine Erlaubnis, falls sich die beabsichtigte Tätigkeit auch auf gefährliche Stoffe bezieht. Tätigkeiten mit ungefährlichen Abfällen müssen Sie lediglich anzeigen. Die Anzeige und die Beantragung der Erlaubnis können Sie über das gemeinsame Verfahrensportal der Länder oder direkt bei der zuständigen Behörde vornehmen.

Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind unter anderem

  • Entsorgungsfachbetriebe, die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind,
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind und
  • die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
  • Abfallwirtschaftliche Tätigkeit anzeigen - Amt24-Leistung

Hinweise (Besonderheiten)

Kennzeichnung von Abfalltransporten

Fahrzeuge, die Abfall auf öffentlichen Straßen transportieren sind, an einem orangefarbenen Schild mit Kennzeichen A erkennbar. Die A-Schild-Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Abfälle gefährlich sind oder nicht. Auch Entsorgungsfachbetriebe müssen Abfalltransporten im öffentlichen Verkehrsraum in dieser Weise kennzeichnen.

Voraussetzungen

  • Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von bzw. mit gefährlichen Abfällen
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • für die Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zur Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit mit gefährlichen Stoffen können Sie online mit Hilfe eines elektronischen Assistenten über das Anzeige-/Erlaubnisportal zks-abfall.de beantragen sowie über unser Formular. Dieses können Sie per E-Mail oder auf dem Postweg an uns übersenden.

  • Folgen Sie dem Link zum Online-Formular und füllen Sie die Datenfelder Schritt für Schritt nach Anleitung aus.
  • Halten Sie die erforderlichen Nachweise bereit, die Sie Ihrer Online-Anzeige in elektronischer Form anfügen.
  • Sind alle Datenfelder befüllt, bestätigen Sie die Vollständigkeit der Angaben und schließen den Vorgang ab. Dazu müssen Sie den Antrag qualifiziert elektronisch signieren. Sie können hierzu z. B. die Signaturkarte und den Kartenleser nutzen, die Sie im elektronischen Abfallnachweisverfahren verwenden. Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.

Die Abfallbehörde erteilt nach Antragsprüfung die abfallwirtschaftliche Erlaubnis, sie kann die Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen. Änderungen zur Abfalltätigkeit teilen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich über das Anzeige-/Erlaubnisportal mit.

Fristen

Antragstellung

Der Antrag ist rechtzeitg vor Aufnahme der Tätigkeit einzureichen. Bitte beachten Sie den Post- und Bearbeitungsweg.

Kosten

Gebührenrahmen (EUR 375,00 – 6.000 )

Ansprechpartner

Sylvia Kramer

fachtechnische Sachbearbeiterin Abfall

Sachgebiet Abfall, Altlasten und Bodenschutz

Haus: 4

Maxi Grillmeier

Sachbearbeiterin Nachweisverordnung

Sachgebiet Abfall, Altlasten und Bodenschutz

Haus: 4

Katharina Dinter

Sachbearbeiterin Nachweisverordnung

Sachgebiet Abfall, Altlasten und Bodenschutz

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

abfallrechtliche Betriebsnummer(n)

als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)

bei Änderung einer bestehenden Erlaubnis

Vorgangsnummer der Erlaubnis

Anlagen [PDF, je Datei maximal 2 MB]

  • Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
  • Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht) Nachweise für die Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Eintrag erfolgt ist)
  • Nachweis einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (soweit Sie eine Erlaubnis für die Tätigkeiten Sammeln oder Befördern beantragen möchten und die Beförderung auf öffentlichen Straßen stattfindet)

Ausländische Nachweise

Ausländische Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes stehen deutschen Nachweisen gleich. Die zuständige Stelle prüft deren Gleichwertigkeit. Aus den Nachweisen muss hervorgehen, dass der oder die Antragstellende die Erlaubnisvoraussetzungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des ausstellenden Staates erfüllt.

Hinweise:

  • Nachweisen, die nicht in Deutsch verfasst sind, müssen Sie eine Übersetzung in deutscher Sprache hinzufügen. Zur Übersetzung autorisiert sind ausschließlich öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzer/innen.

  • Im Einzelfall kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.

Rechtsgrundlage