Allgemeine Informationen

Alle Lebensmittelunternehmen sind nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, beide vom 29.04.2004, der zuständigen Behörde durch die Lebensmittelunternehmer zwecks Eintragung zu melden. Die Gewerbemeldung stellt keinen Ersatz für die Meldung dar. 

Lebensmittelunternehmen sind gemäß Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.

Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten hat die Meldung für jede Betriebsstätte gesondert zu erfolgen.

Ansprechpartner

Daniela Walloschke-Sonnenberg

Sachgebietsleiterin Lebensmittelhygiene

Sachgebiet Lebensmittelhygiene

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