Allgemeine Informationen

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen1.

Unter Lebensmittelbedarfsgegenständen versteht man solche Gegenstände, die bei der Produktion, der Zubereitung, Lagerung oder Verpackung sowie beim Verzehr mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Hierzu gehören z. B.

  • Teller, Tassen, Gläser, Bestecke, Kochköpfe, Kochlöffel, Pfannen, Schüsseln, Flaschen, Flaschensauger für Babys, Einkochringe, Kaffeefilter, Backpapier oder
  • Verpackungsmaterialien wie z.B. Kunststofffolien und -beutel, Papiertüten, Flaschen, Rohre und Schläuche, Dichtungen, Konservendosen, Getränketanks oder
  • Haushaltsgeräte, Maschinen zur Lebensmittelherstellung oder Transportbehälter.


Zuständige Behörden sind in Sachsen die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betrieb befindet. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, deren jeweiliger Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene2 von der zuständigen Behörde registriert worden ist. Außerdem gilt die Ausnahme entsprechend für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten Erzeuger. Dagegen stellt die Gewerbemeldung keinen Ersatz für die Anzeige dar. 

Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jede Betriebsstätte gesondert an die für den Standort zuständige Behörde zu erfolgen. Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, müssen die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 übermitteln. Änderungen der Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Änderung mitzuteilen, sofern die Änderung dann noch besteht. 


1 Anzeigepflicht neu eingeführt ab dem 01.07.2024 durch dieZweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung v. 03.04.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 114)  

2 ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/382  

Ansprechpartner

Daniela Walloschke-Sonnenberg

Sachgebietsleiterin Lebensmittelhygiene

Sachgebiet Lebensmittelhygiene

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Rechtsgrundlage

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (externer Link, zum Öffnen den unterstrichenen Bereich anklicken)

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (externer Link, zum Öffnen den unterstrichenen Bereich anklicken)

 

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (externer Link, zum Öffnen den unterstrichenen Bereich anklicken)