Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Berufsschülerin oder Berufsschüler für die Zeit des Unterrichts an der Berufsschule eine außerhäusliche Übernachtung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Unterstützung zu den entstandenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten erhalten.

Für jeden Tag, an dem Sie die Unterkunft benötigt haben, erhalten Sie EUR 16,00.

Aktuell wichtig!
Ab dem 01.01.2024 ist auf Grundlage der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch Behörden (Mitteilungsverordnung)  für die Überweisung der von Ihnen zu beantragenden Zuschussleistungen die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID, 11-stellig)  des Leistungsempfängers (Schüler/-in) im Antrag (wo Platz ist) einmalig anzugeben.
Ohne Angabe der Steuer-ID ist keine Auszahlung möglich.

Die Steuer-ID und das Geburtsdatum des Kontoinhabers (Zahlungsempfänger, oftmals ein Elternteil) ist entgegen früherer Annahme/Mitteilung nicht erforderlich. Soweit diese Daten bereits angegeben wurden, werden diese elektronisch nicht verarbeitet.

Voraussetzungen

  • Ihr Hauptwohnsitz befindet sich in Nordsachsen.
  • Sie absolvieren eine duale Berufsausbildung.
  • Die Berufsschule befindet sich in dem für Ihren Ausbildungsberuf von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Einzugsbereich. Ausnahmen sind nur möglich, wenn Ihnen das genehmigt wurde.
  • Ihr Hauptwohnsitz ist von der Berufsschule so weit entfernt, dass Sie für die Hin- und Rückfahrt bei der Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln inklusive der Wartezeiten täglich mindestens drei Stunden benötigen würden (Schülerinnen und Schüler mit Behinderung: zwei Stunden und zehn Minuten).

Folgende Tage werden bei der finanziellen Unterstützung berücksichtigt:

  • Unterrichtstage sowie Tage, an denen sonstige verbindliche Schulveranstaltungen stattfinden
  • unterrichtsfreie Tage und An- und Abreisetage, wenn die Übernachtung aufgrund unzumutbarer Verkehrsverbindungen notwendig ist (Dies wäre der Fall, wenn Sie am Unterrichtstag vor 05:00 Uhr an- oder nach 20:00 Uhr abreisen müssten.)

Die Unterstützung ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Umschulungsmaßnahmen ausgeschlossen.
Für Schülerinnen und Schüler, die über die Hochschul- oder Fachhochschulreife verfügen oder die bereits einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf beziehungsweise einen Berufsfachschulabschluss haben, können aufgrund der Änderungsverordnung vom 9. März 2023 (SächsGVBl. S. 90) ab Beginn des Schuljahres 2022/2023 und damit für seit dem 01.08.2022 angefallene Aufwendungen beantragen (entgegen dem Wortlaut im Merkblatt; demzufolge müssen das Schulabschlusszeugnis und Berufsabschlusszeugnisse nicht mehr eingereicht werden).

Verfahrensablauf

Die Unterstützung muss jeweils nach Ablauf eines Schulhalbjahres beantragt werden und wird dann bewilligt und ausgezahlt. Erstreckt sich ein Unterrichtsabschnitt auf beide Schulhalbjahre, soll er im zweiten Schulhalbjahr geltend gemacht werden.

Als Schulhalbjahre gelten folgende Zeiträume (abweichend von den Schulferien):

  • erstes Schulhalbjahr: 01.08. – 31.01.
  • zweites Schulhalbjahr: 01.02. – 31.07.
Antragstellung
  • Für Schülerinnen und Schüler, die noch nicht volljährig sind, stellen die Eltern den Antrag. Bevor Sie ihn bei der zuständigen Stelle einreichen, müssen Sie ihn Ihrer Berufsschule vorlegen. Diese überprüft die Daten und bestätigt Ihre Anwesenheit an den beantragten Tagen.
Auszahlung
  • Wenn Ihnen die finanzielle Unterstützung gewährt wird, erfolgt die Auszahlung auf das von Ihnen angegebene Konto, Barauszahlungen sind nicht möglich.
  • Vorauszahlungen sind nur dann möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zur Vorleistung der Unterkunftskosten nicht in der Lage sind. Wurden Ihnen Abschlagszahlungen gewährt, müssen Sie die tatsächlich entstandenen Kosten nachträglich in einem weiteren Antrag nachweisen.

 

Fristen

Der Antrag soll spätestens bis zu folgenden Stichtagen eingereicht werden:

  • erstes Schulhalbjahr (01.08. – 31.01.): bis zum 1. April
  • zweites Schulhalbjahr (01.02. – 31.07.): bis zum 1. Oktober

Bei Anträgen, die nach dem 30.11. im Landratsamt eingehen, kann die finanzielle Unterstützung regelmäßig erst im Laufe des Monats Februar des folgenden Jahres ausgezahlt werden.

Kosten

keine

Ansprechpartner

Helge Born

Sachbearbeiter

Amt für Schulen und Bildung

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Kopie des Ausbildungsvertrages

Kopie des Mietvertrages mit betreffenden Kontoauszügen oder Rechnungen oder Quittungen

Nachweis über die zeitlich günstigste Verkehrsverbindung (Gesamtwegezeit)

je nach Einzelfall:

  • Nachweis einer Behinderung
  • Nachweis eines bereits erworbenen berufs- oder studienqualifizierenden Abschlusses
  • Kopie der Genehmigung des Besuches einer anderen Fachklasse
  • Nachweis oder Erklärung zum Antrag auf Abschlagszahlung

Rechtsgrundlage

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