Allgemeine Informationen

Erdaufschlüsse mit Freilegung des Grundwassers (Brunnenbau) sind gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 41 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) spätestens einen Monat vor Beginn der Bohrarbeiten bei der unteren Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen.

Die Entnahme von Grundwasser ist eine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 i. v. m. § 10 Abs. 1 WHG bedarf. Mit der Anzeige prüft die untere Wasserbehörde, ob die Grundwasserentnahme erlaubnisfrei erfolgen kann.

Um Informationen darüber zu erhalten, in welcher Tiefe der Grundwasseranschnitt zu erwarten ist und mit welchen Untergrundverhältnissen bei der Bohrung zu rechnen ist, sollten Sie sich an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie wenden, erfahrene Brunnenbauer um Rat fragen oder sich bei Nachbarn, die einen Brunnen haben, erkundigen.

Die Anzeige kann über das Onlineportal ELBA.SAX erfolgen.

Ansprechpartner

Ina Bley

Sachbearbeiterin Trinkwasser, Grundwasser, wassergefährdende Stoffe

Sachgebiet Wasser

Haus: 4

Daniela Buchmann

Sachbearbeiterin Trinkwasser, Grundwasser, wassergefährdende Stoffe

Sachgebiet Wasser

Haus: 4

Diana Wolfram

Sachbearbeiterin Trinkwasser, Grundwasser, wassergefährdende Stoffe

Sachgebiet Wasser

Haus: 4