Allgemeine Informationen

Auf Antrag kann die untere Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung des geltenden Baurechts überprüfen.

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.

Bauordnungsbehördliche Maßnahmen dienen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die durch Verstöße gegen geltendes Baurecht entstehen. Entsprechende Verstöße sind insbesondere ungenehmigte Errichtungen, Umbauten oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen oder mangelnde Unterhaltungen baulicher Anlagen, sodass von diesen eine Gefahr ausgeht.

In Rahmen der Gefahrenabwehr und –beseitigung kann die untere Bauaufsichtsbehörde ordnungsbehördliche Maßnahmen einleiten. Zum einen können Ordnungsverfügungen erlassen werden (beispielsweise in Form von Baueinstellungsverfügungen, Nutzungsuntersagungen oder Baubeseitigungsanordnungen) und zum anderen können im Rahmen des unmittelbaren Zwangs beispielsweise Gebäude oder Teile eines Gebäudes sowie Baustellen versiegelt werden.

Kommt der Störer den Anordnungen der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht nach, können die angedrohten Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang oder Ersatzzwangshaft) festsetzt werden.

Die Bauaufsichtsbehörde hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • Bearbeitung von Anträgen auf Einschreiten
  • Baueinstellungsverfügungen, Nutzungsuntersagungen, Beseitigungsanordnungen und sonstige bauaufsichtliche Verfahren der Eingriffsverwaltung von Amts wegen
  • Gesetzliches Betretungsrecht von Grundstücken und Anlagen einschließlich Wohnungen in Wahrnehmung der o.g. Aufgaben

Ist die sofortige Vollziehbarkeit zudem angeordnet, haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung, sodass der Anordnung unverzüglich Folge zu leisten ist.

 

Voraussetzungen

Einen generellen Anspruch des Einzelnen auf behördliches Einschreiten gegen Dritte gibt es nicht. Nur wenn er selbst eine Verletzung in seinen eigenen Rechten geltend machen kann, kommt ein solcher Anspruch in Betracht (vgl. § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO)

Verfahrensablauf

Stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag an das Bauordnungs- und Planungsamt, SG Bauordnung. Benennen Sie insbesondere das betroffene Grundstück und die bauliche Anlage unter Angabe von Lage und Eigentümer.

Zuständigkeiten

  • Frau Ackermann, Frau Richter: Altkreis Delitzsch
  • Frau Weigt: Altkreis Torgau-Oschatz

Fristen

Keine

Kosten

Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz. Generell ist das bauaufsichtliche Eingreifen kostenpflichtig. Kosten trägt derjenige, dem das Erfordernis des Einschreitens individuell zuzurechnen ist.  

Ansprechpartner

Kerstin Ackermann

Sachbearbeiterin Baurecht/Eingriffsverwaltung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

(Altkreis: Delitzsch)

Mona Weigt

Sachbearbeiterin Baurecht/Eingriffsverwaltung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

(Altkreis: Torgau-Oschatz)

Carolin Richter

Sachbearbeiterin Baurecht/Eingriffsverwaltung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

Rechtsgrundlage