Allgemeine Informationen

Maßnahmen an Kulturdenkmalen bedürfen grundsätzlich einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken oder garten- und landschaftsgestalterischer Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals. Andere Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals sind genehmigungsbedürftig, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde.

Nur wenn für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung notwendig ist, ersetzt diese die denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde holt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde mit ein.

Weiterführende Informationen
 

Bearbeitungsdauer

2 Monate nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen

Voraussetzungen

  • Veränderung oder Beseitigung eines Kulturdenkmals
  • Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken oder garten- und landschaftsgestalterischer Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals

 

Verfahrensablauf

Sie müssen die Genehmigung schriftlich bei der Denkmalschutzbehörde beantragen. Die erforderlichen Formulare finden Sie unter dem Punkt: Benötigte Unterlagen.

  • Über die Erteilung oder die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung entscheidet die Denkmalschutzbehörde.
  • Die Genehmigung kann wie beantragt genehmigt, mit Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen versehen oder sogar ganz versagt werden.
  • Die Entscheidung wird im Einvernehmen mit dem Landesamt für Archäologie und dem Landesamt für Denkmalpflege getroffen.
Genehmigungsfiktion

Entscheidet die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nachdem Ihr Antrag bei ihr eingegangen ist, gilt Ihr Vorhaben als genehmigt und Sie dürfen beginnen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Behörde innerhalb der zwei Monate erforderliche Unterlagen nachfordert oder das Verfahren aussetzt (zum Beispiel, wenn vorbereitende Untersuchungen zur Beurteilung des Vorhabens nötig sind).

Fristen

Erlöschen der Genehmigung

  • bei nicht erfolgtem Baubeginn: 3 Jahre nach Genehmigung
  • bei einer Bauunterbrechung von mehr als 2 Jahren

(Verlängerung um bis zu 2 Jahre auf schriftlichen Antrag)

Kosten

Verfahrensgebühr (30,00 – 400,00 )

bei Zerstörung oder Beseitigung des Denkmals (30,00 – 600,00 )

Ansprechpartner

Susann Gruhne

Sachbearbeiterin Denkmalschutz/Eingriffsverwaltung

Sachgebiet Denkmalschutz

Haus: 4

(Landkreis: Nordsachsen)

Christin Schwarze

Sachbearbeiterin Denkmalschutz

Sachgebiet Denkmalschutz

Haus: 4

(Gemeinden: Bad Düben, Doberschütz, Eilenburg, Jesewitz, Laußig, Taucha, Zschepplin)

Susann Wilhelm

Sachbearbeiterin Denkmalschutz

Sachgebiet Denkmalschutz

(Gemeinden: Arzberg, Beilrode, Belgern-Schildau, Dommitzsch, Dreiheide, Elsnig, Mockrehna, Torgau, Trossin)

Bianca Beck

Sachbearbeiterin Denkmalschutz

Sachgebiet Denkmalschutz

(Gemeinden: Cavertitz, Dahlen, Naundorf, Mügeln, Naundorf, Oschatz, Wermsdorf)

Doreen Freund

Sachgebietsleiterin Denkmalschutz

Sachgebiet Denkmalschutz

Haus: 4

(Gemeinden: Delitzsch, Krostitz, Löbnitz, Rackwitz, Schkeuditz, Schönwölkau, Wiedemar)

Benötigte Unterlagen

Informationen

Mit dem Antrag müssen Sie die Unterlagen einreichen, welche die Behörde zur Beurteilung Ihres Vorhabens benötigt und die sie zur Bearbeitung des Antrags braucht. Dies können sein:

  • Pläne
  • Dokumentationen
  • Fotografien
  • Gutachten
  • Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen

Im Einzelfall kann die Behörde auch verlangen, dass der Antrag durch vorbereitende Untersuchungen ergänzt wird. Es empfiehlt sich, vorab mit der Denkmalschutzbehörde die Details zu besprechen.

Rechtsgrundlage