Allgemeine Informationen

Für das Aufstellen von Spielgeräten, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, benötigt man eine Erlaubnis. Diese berechtigt nur zur Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB mit Sitz in Berlin) zugelassen ist.

Die Erlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften, die nach den Besonderheiten des Gewerberechts keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und deshalb nicht selbst erlaubnisfähig sind, benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Kommanditgesellschaft oder einer Offenen Handelsgesellschaft).

Wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist, kann die Erlaubnis mit Auflagen verbunden werden. Eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist ebenfalls zulässig.

Besonderheiten:

Im Freistaat Sachsen existiert bislang keine öffentlich anerkannte Institution, die Sozialkonzepte zertifiziert oder gestaltet.

Die Aufstellung von Automaten jeder Art muss bei der für Ihre Hauptniederlassung zuständigen Behörde angezeigt werden.

Zusätzlich zur Erlaubnis benötigen Sie vorab jeweils eine schriftliche Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes. Hierzu müssen Sie sich an die Gewerbebehörde wenden, deren Zuständigkeit für den geplanten Aufstellungsort der Spielgeräte gegeben ist.

Die Bestimmungen der Spielverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Ausübung der Gewerbetätigkeit genauestens zu beachten, wobei wir insbesondere auf Punkt 3 aufmerksam machen möchten.

Aus der Spielverordnung ergibt sich beispielsweise,

  • wo und in welcher Anzahl Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden dürfen,
  • wann eine Überprüfung der Spielgeräte zu veranlassen ist und
  • welche Personen sich – neben Ihnen als Gewerbetreibenden – einem Unterrichtungsverfahren zu unterziehen haben.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) enthält eine Zulassungsdatenbank, in die man über das Internet Einsicht nehmen kann.

Mit der Beantragung der Erlaubnis erfüllt der Antragsteller nicht die Anzeigepflicht nach
§ 14 der Gewerbeordnung. Es muss eine gesonderte Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde der Betriebssitzgemeinde folgen.

Das Antragsformular auf Erteilung der Erlaubnis können Sie in der Randspalte (unter Dokumente) downloaden und ausfüllen oder Sie kontaktieren uns, wenn Sie es per E-Mail oder in Papierform zugeschickt bekommen möchten. Dem Formular können Sie ebenfalls die vorzulegenden Unterlagen entnehmen.

Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original eingereicht werden. Wenn Sie ihn in elektronischer Form stellen wollen, so muss er für seine Rechtswirksamkeit mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller:

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
  • der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO persönlich, schriftlich oder elektronisch stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Der Vordruck ist - je nach Angebot der Behörde - auch über Amt24 abrufbar ("Formulare & Online-Dienste").

Fristen

Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

Kosten

Kostenerhebung nach dem 10. Sächsischem Kostenverzeichnis in Verbindung mit dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz entsprechend des Verwaltungsaufwandes und entstandener Auslagen (Gebührenrahmen: 60,00 € bis 560,00 €).

weitere Kosten für die Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer, ggf. Erstellung Sozialkonzept

Ansprechpartner

Maria Uhde

Sachbearbeiterin Gewerberecht

Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht

Haus: B

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO – Aufstellung von Spielgeräten
  • Personalausweis oder Reisepass (Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • Ausländische Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, benötigen grundsätzlich eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, in welcher die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen sein darf. Halten sich ausländische Personen bei Beantragung der Erlaubnis erst kurz in Deutschland auf (in der Regel weniger als ein Jahr), werden zusätzlich Unterlagen aus dem Herkunftsland benötigt. 
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der Belegart 0 (Beantragung des Dokuments bei der Wohnortgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde Belegart 9 (Beantragung des Dokuments beim Gewerbeamt des Wohnortes/Betriebssitzes)
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichtes
  • Auskunft aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis (kann ausschließlich über Internet unter der Internetadresse www.vollstreckungsportal.de eingeholt werden; dazu ist eine vorherige Online-Registrierung notwendig, so dass kostenpflichtige Abfragen erst nach Erhalt der Zugangsdaten durchgeführt werden können)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Bescheinigung des Steueramtes (Wohnort)
  • IHK-Unterrichtungsnachweis
  • Vorlage Ihres Sozialkonzepts, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll; das Konzept ist entweder gemeinsam mit einer öffentlich anerkannten Institution zu erstellen oder alternativ kann ein bereits von dieser entwickeltes Konzept erlaubt genutzt und für Ihre Verwendung angepasst werden
  • bei juristischen Personen zusätzlich: Handelsregisterauszug, Gewerbezentralregisterauszug, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes