Allgemeine Informationen

Fahrerlaubnisse für die Klassen C, CE, C1, C1E (Lkw) und D1, D1E, D und DE (Bus) werden längstens für fünf Jahre erteilt.

Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der Fahrerlaubnisinhaber* seine Eignung und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nachweist. Ebenfalls dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis fehlt. Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn Sie eine erneute Erteilung der Fahrerlaubnis beantragen, nachdem Ihre bisherige abgelaufen ist.

Hinweis: Mit der Verlängerung wird ein neuer Karten-Führerschein ausgestellt.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Erläuterungen zu den erforderlichen Bescheinigungen
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens
    • Die Bescheinigung darf von einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung erstellt werden
  • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung:
    • Diese Bescheinigung kann Ihnen jeder Arzt ausstellen.
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens:
    • Die Bescheinigung darf von einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung erstellt werden.
  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung:
    • Mit diesem Gutachten müssen zum Beispiel Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse DE oder um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nachweisen, ob sie besondere Anforderungen hinsichtlich der Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit gerecht werden.

Verfahrensablauf

Stellen Sie - nach vorheriger Terminvereinbarung - sich persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde vor für:

  • den Antrag auf Verlängerung einer Fahrerlaubnis.
  • den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis bei Ablauf Ihrer bisherigen Fahrerlaubnis.

Fristen

Verlängerungsantrag

frühestens sechs Monate und spätestens acht Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerlaubnis.

Kosten

Gebühren (von 38,00 bis 43,90 Euro )

Ansprechpartner

Service-Hotline Straßenverkehrsamt

03421/758 5100

Straßenverkehrsamt

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Personalausweis

  • oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung

bisheriger Führerschein

biometrisches Foto

Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung

  • bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr

Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes

  • bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre

beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen D1, D1E, D, DE zusätzlich

  • betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr), wenn die Fahrerlaubnis für die Klassen D1, D1E, D, DE
  • über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres verlängert oder
  • nach Ablauf der Geltungsdauer für einen über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinausreichenden Zeitraum oder
  • nach Ablauf der Geltungsdauer einem bereits 50-jährigen Bewerber wieder erteilt werden soll

Hinweise

Unter "Hinweise (Besonderheiten)" (siehe unten) finden Sie genauere Erläuterungen zu den erforderlichen Bescheinigungen.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Fahrerlaubnis und Führerschein
  • § 2a StVG – Fahrerlaubnis auf Probe
  • § 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
  • § 10 FeV – Mindestalter
  • § 21 FeV – Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nrn. 126/1 bzw. 126/2, 145, 201, 202.1