Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein Kraftfahrzeug fahren möchten, in dem Fahrgäste entgeltlich oder gewerbsmäßig befördert werden oder wenn Sie in einem Fahrzeug Fahrgäste befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie grundsätzlich eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Hinweise (Besonderheiten)

Erläuterungen zu den erforderlichen Bescheinigungen
  • Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet weiter.
  • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung: Diese Bescheinigung kann Ihnen jeder Arzt* ausstellen.
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens: Die Bescheinigung darf von einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung erstellt werden.
  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung: Mit diesem Gutachten müssen zum Beispiel Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nachweisen, ob sie besondere Anforderungen hinsichtlich der Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit gerecht werden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Voraussetzungen

  • Besitz des Führerscheins im Scheckkartenformat ("EU-Führerschein"), gegebenenfalls ist der bisherige Führerschein zunächst in einen Kartenführerschein umzutauschen
  • Mindestalter: 21 Jahre (bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre)
  • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis seit mindestens zwei Jahren (bei Krankenkraftwagen: ein Jahr)
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung sowie des Sehvermögens
  • persönliche Zuverlässigkeit (keine gravierenden Vorstrafen und/oder Verkehrsverstöße)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (bei Krankenkraftwagen)
  • Einen Nachweis der Ortskenntnis bei Taxen für das Pflichtfahrgebiet bedarf es nicht mehr, stattdessen eines Fachkundenachweises, der aber zurzeit noch nicht vorgelegt werden muss.

Hinweis: Bei der erstmaligen Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die nach dem 02.08.2021 ohne Vorlage des Nachweises der Fachkunde erteilt worden ist, ist zusätzlich zu den sonstigen Verlängerungsvoraussetzungen auch ein Nachweis der Fachkunde vorzulegen.

Verfahrensablauf

Den Antrag müssen Sie - nach vorheriger Terminvereinbarung - persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen.

Fristen

Gültigkeit

  • fünf Jahre (Verlängerung auf Antrag um bis zu fünf Jahre)

Kosten

Ersterteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (43,90 )

Wenn Ihr bisheriger Führerschein in den Kartenführerschein umgetauscht werden muss (zusätzlich 25,30 )

zusätzliche Kosten für das Führungszeugnis und künftig die Fachkundeprüfung

Ansprechpartner

Service-Hotline Straßenverkehrsamt

03421/758 5100

Straßenverkehrsamt

Formulare & Online-Dienste

Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung

allgemeiner Führerschein im Scheckkartenformat

Führungszeugnis Belegart "O"

Nachweis der Fachkunde (Beachten Sie bitte die o.g. Übergangsregelung)

Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (bei Krankenkraftwagen, gilt unbefristet)

Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung

  • bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr

Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung des Sehvermögens

  • oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)

betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten

  • oder Gutachte einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)

Hinweis

Unter "Hinweise (Besonderheiten)" (siehe unten) finden Sie genauere Erläuterungen zu den erforderlichen Bescheinigungen.

Rechtsgrundlage

  • § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
  • § 76 Nr. 11 Buchst. b FeV
  • Tarifstellen 126.2, 145, 201, 202.1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nrn. 126.2, 145, 201, 202.1 und 202.5