Allgemeine Informationen

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert.

Achtung! Eine Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus kann nur dann erfolgen, wenn ein leistungspsychologisches Gutachten die Eignung bestätigt.

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Seit August 2021 ist die Ortskundeprüfung weggefallen und durch die sogenannte kleine Fachkunde im Rahmen der Personenbeförderungsgesetz-Novelle ersetzt worden. Die kleine Fachkunde soll sowohl für Taxifahrer als auch für "Mietwagen- und gebündelten Bedarfsverkehr der unterschiedlichen Verkehrsformen im Gelegenheitsverkehr" gelten. Gegenwärtig muss aber ein Nachweis der Fachkunde für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht vorgelegt werden. Allerdings ist bei der erstmaligen Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die nach dem 02.08.2021 ohne Vorlage des Nachweises der Fachkunde erteilt worden ist, zusätzlich zu den sonstigen Verlängerungsvoraussetzungen auch der Fachkundenachweis vorzulegen.

Voraussetzungen

  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
  • Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen
  • persönliche Zuverlässigkeit (keine gravierenden Vorstrafen und/oder Verkehrsverstöße)

 

Verfahrensablauf

Den Antrag müssen Sie - nach vorheriger Terminvereinbarung - persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen.

Zuständigkeiten

https://otv.lra-nos.de/m/nordsachsen-sva/extern/calendar/?uid=8ffa42ad-bc9e-4516-866c-95adae51bd24

Fristen

Verlängerungsdauer

maximal fünf Jahre

Kosten

Gebühren (38,00 )

Für das Führungszeugnis fallen zusätzliche Kosten an.

Ansprechpartner

Service-Hotline Straßenverkehrsamt

03421/758 5100

Straßenverkehrsamt

Formulare & Online-Dienste

Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung

Führungszeugnis Belegart "O"

Auskunft aus dem Fahreignungsregister

augenärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise augenärztliches Zeugnis

  • Diese Untersuchung können Sie bei Augenärzten* oder von Betriebs- oder Arbeitsmedizinern, einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung durchführen lassen. Ein ausgestelltes Gutachten oder Zeugnis hat zwei Jahre Gültigkeit.

ärztliche Eignungsbescheinigung auf amtlichem Vordruck

  • Für diese Bescheinigung gibt es einen amtlichen Vordruck, über den Ärzte im Regelfall verfügen. Sie können die Untersuchung von einem Arzt Ihrer Wahl durchführen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.

nur bei Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus

  • zusätzlich leistungspsychologisches Gutachten
  • Die leistungspsychologische Untersuchung beinhaltet beispielsweise eine Überprüfung von Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung und Konzentrationsfähigkeit. Der Nachweis über die Erfüllung dieser besonderen Anforderungen erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.

Rechtsgrundlage

  • § 48 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
  • Tarifstellen 126.2, 145, 201, 204 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)