Allgemeine Informationen

Lastkraftwagen und Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen zwischen 00:00 und 22:00 Uhr nicht am Straßenverkehr teilnehmen ("Sonntagsfahrverbot").

Feiertage

Neben den Sonntagen gilt das Fahrverbot an den folgenden Feiertagen:

  • Neujahr (01.01.)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (01.05.)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
    • (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • Tag der deutschen Einheit (03.10.)
  • Reformationstag (31.10.)
    • (in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen)
  • Allerheiligen (01.11.)
    • (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • 1. Weihnachtstag (25.12.)
  • 2. Weihnachtstag (26.12.)

Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge und Transporte

Vom Fahrverbot sind die nachfolgend genannten Fahrzeuge und Transporte, auch bei damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten, grundsätzlich ausgenommen. Das bedeutet, dass diese an Sonn- und Feiertagen auch ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt sind.

Fahrzeuge:
  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
Waren, Transportgüter und Fahrten (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten):
  • frische Milch und frische Milcherzeugnisse
  • frisches Fleisch und frisches Fleischerzeugnisse
  • frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse
  • leicht verderbliches Obst und Gemüse
  • kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr)
  • Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
  • den Transport von lebenden Bienen.
  • kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

Für alle anderen Fahrten an Sonn- und Feiertagen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Samstagsfahrverbot in der Ferienreisezeit im Sommer

Während der Ferienreisezeit im Sommer gilt auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen ein Samstagsfahrverbot.

Weiterführende Informationen

Bearbeitungsdauer

  • Bearbeitung: in der Regel zwei Wochen

Tipp: Beantragen Sie die Genehmigung rechtzeitig, da Sie diese bei der Fahrt mitführen müssen.

Voraussetzungen

Ohne besondere Dringlichkeitsprüfung werden in der Regel folgende Waren, sonstige Transportgüter und Fahrten genehmigt (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten und Rücktransporte):

  • lebende Tiere
  • Schnittblumen und lebende Pflanzen (Topfpflanzen, Sträucher, Bäume)
  • frische, leicht verderbliche Lebensmittel (zum Beispiel gewaschene Kartoffeln, frische Backwaren, landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit)
  • Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
  • Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
  • Hilfsgüter in oder für Krisen- und Notstandsregionen
  • Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-Lkw im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen

Für die Genehmigung aller anderen Transporte muss die Dringlichkeit nachgewiesen werden. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein reichen dafür nicht aus.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • An der Fahrt während der Verbotszeit besteht ein öffentliches Interesse,
  • die Versagung der Genehmigung würde eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen oder
  • es wird der Nachweis erbracht, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist.

Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen (einschließlich Seefähren) oder Flugzeugen können genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung oder ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis können Sie mit dem dafür vorgeschriebenen Formular oder auch formlos beantragen.

  • Reichen Sie den Antrag schriftlich oder per Fax ein.
  • Die Behörde entscheidet anschließend über Ihren Antrag und sendet Ihnen die Ausnahmegenehmigung (einschließlich Auflagen und Bedingungen) zu.

 

Fristen

keine

Kosten

je nach Art und Umfang der Ausnahme (10,20 bis 767,00 )

Ansprechpartner

Service-Hotline Straßenverkehrsamt

03421/758 5100

Straßenverkehrsamt

Julia Schmich

Sachbearbeiterin Personen- und Güterverkehr (Bereich Torgau/Oschatz)

Sachgebiet Straßenverkehrsbehörde

Haus: B

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Antrag mit Begründung

  • einschließlich Angaben zu den beförderten Gütern, zum Beispiel anhand der Fracht- und Begleitpapiere

Zulassungsbescheinigung Teil I (oder Kraftfahrzeugschein)

  • bei ausländischen Fahrzeugen, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist: eine entsprechende amtliche Bescheinigung

Be- und Entladung von Seeschiffen und Flugzeugen sowie Fahrten, bei denen eine Dringlichkeit geprüft werden muss

  • Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel.

Rechtsgrundlage

  • § 30 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Sonn- und Feiertagsfahrverbot