Allgemeine Informationen

Am 20. Juni 2019 ist die Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV) vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) in Kraft getreten.

Die 44. BImSchV richtet sich an Anlagenbetreiber sowohl genehmigungsbedürftiger als auch nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 20.12.2018 sind nach dieser Verordnung bestehende Anlagen. Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 20.12.2018 sind Neuanlagen.

Anlagen mit 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung oder mehr, einzeln oder im Aggregatverbund und unabhängig vom Brennstoffeinsatz, unterliegen der 44. BImSchV. Demgegenüber verbleiben Feuerungsanlagen (nicht Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) unterhalb dieser Leistungsschwelle im Geltungsbereich der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV).

Anlagen im Geltungsbereich der 44. BImSchV haben bestimmte neue und teilweise verschärfte immissionsschutzrechtliche Anforderungen zu erfüllen, deren Umsetzung zum einen sofort und zum anderen mit Übergangsfristen zu einem späteren Termin erfolgen muss.

Die Anlagenbetreiber werden darauf aufmerksam gemacht, dass die 44. BImSchV für sie direkt gilt, d.h. auch ohne behördliches Handeln bzw. Erlass eines Verwaltungsaktes unmittelbare Bindungswirkung entfaltet.
 

Voraussetzungen

Betreiber von Anlagen, die nach § 2 Absatz 4 der 44. BImSchV als „bestehende Anlage“ einzustufen sind (Inbetriebnahme vor/am 20. Dezember 2018), müssen ihrer Anzeigepflicht bei unverändertem Weiterbetrieb erst bis spätestens 1. Dezember 2023 nachkommen. 

Die Anzeigen müssen im Freistaat Sachsen mit dem unten angefügten PDF-Formular erfolgen. Das Formular ist elektronisch auszufüllen und ausschließlich per E-Mail an die zuständige Immissionsschutzbehörde zu übermitteln. Mit Inkrafttreten der unten angefügten Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 7. Februar 2020 (Sächsisches Amtsblatt Nr. 8 vom 20. Februar 2020) werden ab dem 21. Februar 2020 Anzeigen nur noch elektronisch entgegengenommen.

Ansprechpartner

Frank Vetterlein

fachtechnischer Sachbearbeiter, Anlagenüberwachung

Sachgebiet Immissionsschutz

Haus: 4

Benötigte Unterlagen