Allgemeine Informationen

Durch Verschmelzung können Sie mehrere örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Flurstücke zu einem neuen Flurstück im Liegenschaftskataster zusammenfassen lassen. Dabei werden funktionslos gewordene Flurstücksgrenzen aufgehoben und die zusammengefassten Teilflächen mit nur noch einer neuen Flurstücksnummer im Liegenschaftskataster geführt.

Die Vorteile von Verschmelzungen liegen nicht nur in einem übersichtlicher werdenden Nachweis des Eigentums im Grundbuch und im Liegenschaftskataster. Sie ersparen sich damit insbesondere Vermessungskosten bei anstehenden oder zukünftigen Grenzvermessungen, da wirtschaftlich unbedeutende Flurstücksgrenzen entfallen.

Sind die zu verschmelzenden Flurstücke im Grundbuch nicht auf einem Grundbuchblatt unter einer laufenden Nummer der Grundstücke gebucht, müssen Sie einen beglaubigten Antrag auf Vereinigung beim zuständigen Grundbuchamt stellen. Die Beglaubigung kann das Vermessungsamt (kostenfrei) vornehmen.

Voraussetzungen

  • Schriftlicher Antrag vom Eigentümer liegt vor.
  • Die zu verschmelzenden Flurstücke sind Teil ein und desselben Grundstückes und es bestehen keine sonstigen grundbuchmäßigen Hindernisse.

Verfahrensablauf

Nach Vorliegen des Verschmelzungsantrages wird geprüft, ob die zu verschmelzenden Flurstücke Teil ein und desselben Grundstückes sind (die Flurstücke stehen im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter einer laufenden Nummer) und ob sonstige grundbuchmäßigen Hindernisse bestehen. Die Hindernisse für eine Verschmelzung aus grundbuchrechtlichen Gründen können in der Regel mit einem beglaubigten Antrag auf Vereinigung der zu verschmelzenden Flurstücke an das Grundbuchamt beseitigt werden.  

Nach Bearbeitung der Verschmelzung durch das Vermessungsamt erhalten die betroffenen Eigentümer einen Fortführungsnachweis, der auch dem Grundbuchamt zur Eintragung übergeben wird.

Fristen

keine

Kosten

kostenfrei

Ansprechpartner

Thomas Schunk

Sachgebietsleiter Katasterführung und Vorsitzender des Gutachterausschusses Nordsachsen

Formulare & Online-Dienste

Rechtsgrundlage

§ 13 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatGDVO)

Punkt 10, 11 der Liegenschaftskatastervorschrift (VwVLika)