Allgemeine Informationen

Zu Gewässerbenutzungen durch Motorboote, Tauchsport und Veranstaltungen zählen z.B.:

  • Das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit maschinengetriebenen Fahrzeugen für Erholung, Unterhaltungs- und Bauarbeiten sowie für Aufsichtszwecke,
  • Kiten, Kite-Foilen, E-Foilen, Wasserski u.a. gefahrgeneigte Nutzungen,
  • Tauchen mit technischen Hilfsmitteln (Atemgerät),
  • sportliche und sonstigen Veranstaltungen auf dem Wasser für nicht motorgetriebene (z. B. Kanuregatta) und motorgetriebene Wasserfahrzeugen

Diese Gewässerbenutzungen erfordern eine Gestattung von der Unteren Wasserbehörde.

Verfahrensablauf

Mit dem Antragsformular und/oder Merkblatt wird der Antrag auf wasserrechtliche Entscheidung des jeweiligen Sachverhalts gestellt. Der Antrag ist mindestens 6 Wochen vor Beginn des jeweiligen Ereignisses einzureichen.

Die Untere Wasserbehörde prüft den Antrag. Liegen die Voraussetzung vor, erteilt sie schriftlich die wasserrechtliche Entscheidung und veranlasst gegebenenfalls die Eintragung ins Wasserbuch.

Kosten

Je nach Art und Umfang des Vorhabens fallen gegebenenfalls Verwaltungsgebühren für die wasserrechtliche Gestattung an.

Ansprechpartner

Anett Kaukusch

fachtechnische Sachbearbeiterin Gewässergüte, WRRL-Verschlechterungsverbot, Nutzungen auf den Gewässern

Sachgebiet Wasser

Haus: 4

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Antragsunterlagen

Der Antrag auf wasserrechtliche Entscheidung mit dem beigefügten Antragsformular und/oder Merkblatt und den geforderten Informationen ist rechtzeitig, jedoch mindestens 6 Wochen vor der Gewässerbenutzung einzureichen.

Rechtsgrundlage

Nach § 5 Absatz 3 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)  bedürfen  Nutzungen, die keine Benutzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind und für die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Sächsischen Wassergesetz keine Zulassungsfreiheit vorgesehen ist, einer Gestattung durch die zuständige Wasserbehörde.