Allgemeine Informationen

Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Absatz 6 Gewerbeordnung (GewO)

Wurde Ihnen das selbstständige Ausüben eines, mehrerer oder aller Gewerbe gemäß § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) wegen Unzuverlässigkeit untersagt, können Sie nach gegebener Zeit die Wiedergestattung beantragen.

Das Gewerbeamt prüft auf Ihren Antrag hin, ob Sie dem Gewerbe wieder nachgehen dürfen. Grundvoraussetzung dazu ist, dass die Gründe entfallen sind, die zur Untersagung geführt hatten und dass Sie die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig wieder gewährleisten.

Weiterführende Informationen

 

Voraussetzungen

Die Tatsachen, die zur Gewerbeuntersagung führten, sind weggefallen. Das heißt, die Umstände rechtfertigen die Annahme, dass die Zuverlässigkeit wieder hergestellt ist.

Verfahrensablauf

Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen Antrag und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.

Fristen

Antragstellung

frühestens ein Jahr nach Untersagung (ab Datum der Unanfechtbarkeit); eine frühere Antragstellung ist in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Gründe möglich

Unterlagen

nicht älter als sechs Monate

Kosten

Gebühren (28,00 bis 674,00 )

Ansprechpartner

Nadine Richter

Sachbearbeiterin Gewerberecht

Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht

Haus: B

Maria Uhde

Sachbearbeiterin Gewerberecht

Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht

Haus: B

Rebecca Jost

Sachbearbeiterin Gewerberecht

Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht

Haus: B

Benötigte Unterlagen

formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag

formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das wieder ausgeübt werden soll, unter anderem mit näheren Angaben

  • wodurch seit Gewerbeuntersagung der Lebensunterhalt bestritten wurde und ob einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen wurde
  • möglichst bereits zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung

Führungszeugnis

Bei juristischen Personen ist das Führungszeugnis für den oder die Geschäftsführer zu beantragen. Das Führungszeugnis der "Belegart 0" beantragen Sie bei der Gemeinde Ihres Wohnortes unter Angabe des Verwendungszweckes "Wiedergestattung § 35 Abs. 6 GewO".

Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts

  • erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht

Rechtsgrundlage