Allgemeine Informationen

Möchten Sie in Deutschland auf dem Gebiet der Heilkunde tätig sein, benötigen Sie die ärztliche Zulassung (Approbation) oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG).

Heilpraktiker ist kein geregelter Ausbildungsberuf; es gibt keine staatliche Abschlussprüfung. Um die Heilpraktikererlaubnis zu erlangen, müssen Sie gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich in der Regel der Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt stellen.

Hinweis: Die Heilpraktiker-Tätigkeit zählt zu den freien Berufen. Wenn Sie eine Praxis eröffnen möchten, müssen Sie die entsprechenden Vorschriften beachten.

Voraussetzungen

Der oder die Antragstellende

  • hat das 25. Lebensjahr vollendet,
  • hat seinen/ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen,
  • hat mindestens die Hauptschule abgeschlossen oder kann eine vergleichbare Ausbildung nachweisen,
  • ist sittlich zuverlässig und es liegen keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen vor,
  • ist zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers in gesundheitlicher Hinsicht geeignet.
  • schließt die Kenntnisüberprüfung erfolgreich ab (in bestimmten Fällen kann von der Kenntnisüberprüfung abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden).

Tipp: Verschiedene Fortbildungsinstitute bieten Heilpraktiker-Schulungen und Vorbereitungskurse an – informieren Sie entsprechend.

Verfahrensablauf

 Antragstellung
  • Die Zulassung müssen Sie schriftlich beantragen. 
  • Stellen Sie alle nötigen Nachweise zusammen und reichen Sie diese zum Antrag beim Gesundheitsamt Nordsachsen ein.

 

Prüfung der Antragsunterlagen
  • Sind die Unterlagen vollständig und alle Voraussetzungen erfüllt, leitet das zuständige Gesundheitsamt den Vorgang an das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz zur Kenntnisüberprüfung weiter.
Kenntnisüberprüfung
  • Die Kenntnisüberprüfung legen alle Anwärter aus Sachsen zum festgelegten Termin beim Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz ab. Der schriftliche Teil wird in Zittau, der mündliche in Löbau absolviert.
  • Halten Sie zum Prüfungstermin die Benachrichtigung vom Gesundheitsamt und Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass bereit.
Erteilung der Erlaubnis
  • Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung über das Ergebnis der Überprüfung und einen Gebührenbescheid.
  • Haben Sie die Voraussetzungen erfüllt, sendet Ihnen das Gesundheitsamt die Erlaubnisurkunde, sobald Sie die Verwaltungsgebühr bezahlt haben.

Bei Nichtbestehen der Kenntnisüberprüfung haben Sie die Möglichkeit, die Erlaubnis erneut zu beantragen.

Fristen

Antragsfrist

Der Antrag ist beim Gesundheitsamt Nordsachsen für die im Oktober stattfindende Kenntnisüberprüfung vom 1. Mai bis zum 15. Juli des gleichen Jahres und für die im März stattfindende Kenntnisüberprüfung vom 1. Oktober bis 15. Dezember des Vorjahres zu stellen

Kosten

Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Approbation) nach dem Heilpraktikergesetz (110,00 bis 380,00 )

Kosten für die Kenntnisüberprüfung (100,00 bis 608,00 )

Hinweis

Für die erforderlichen Unterlagen und beglaubigte Dokumente können Ihnen weitere Kosten entstehen.

Ansprechpartner

Thomas Ihbe

Sachgebietsleiter Verwaltung Krisenmanagement

Sachgebiet Verwaltung/Krisenmanagement

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Antragsformular (siehe -> Formulare)

Ein kurz gefasster Lebenslauf mit Lichtbild

Personalausweis oder Reisepass, jeweils in beglaubigter Kopie

Meldebescheinigung

  • eine Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat, die nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf

Ein amtliches Führungszeugnis der Belegart „O“, das nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf

Eine Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist

Ärztliche Bescheinigung

  • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes als Heilpraktiker ungeeignet ist

Schulabschluss/-bildung

  • ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Schulbildung aufweist

Erklärung

  • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde

Außerdem sind vorzulegen

  • bei antragstellenden Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen die erforderlichen Ausbildungsnachweise in beglaubigter Kopie,
  • bei antragstellenden Personen, die im Ausland die Erlaubnis erworben haben, Heilkunde auszuüben, ohne Arzt zu sein, die erforderlichen Ausbildungs- oder Überprüfungsnachweise in beglaubigter Kopie

In den Fällen der kleinen Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie die Erklärung, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig werden zu wollen, sowie – jeweils in beglaubigter Kopie – die erforderlichen Vorbildungsnachweise oder den Nachweis bestandener Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie (Diplom oder Master), die das Fach „Klinische Psychologie“ einschließt oder mit einer Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung. 

In den Fällen der kleinen Heilpraktikererlaubnis Gesundheitsfachberufe:

  • die Erklärung, ausschließlich im Tätigkeitsbereich eines bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufs tätig sein zu wollen,
  • die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung in beglaubigter Kopie,
  • soweit vorhanden die Vorbildungsnachweise, wenn eine mündliche Überprüfung stattfinden soll

Soweit eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt wurde, folgende Unterlagen:

  • Beschreibung von Inhalt und Umfang der Schulung durch den Schulungsanbieter in einfacher Kopie,
  • der Abschlusstest der antragstellenden Person im Original mit Lösungsschlüssel in einfacher Kopie und eine Bestätigung des Schulungsanbieters, dass die antragstellende Person den Abschlusstest bestanden hat, in beglaubigter Kopie

Rechtsgrundlage