Allgemeine Informationen

Sind Mütter oder schwangere Frauen nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder aus eigenem Einkommen und Vermögen zu sichern, haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – beziehungsweise nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe.

Falls Sie nicht krankenversichert sind, stellen Sie zunächst einen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) nach SGB II. Sollten Sie als erwerbsfähige Hilfebedürftige nach diesem Gesetz leistungsberechtigt sein, so werden Sie automatisch krankenversichert.

Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II)

Arbeitslosengeld II erhalten Personen, die

  • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze – je nach Einzelfall 65 Jahre und älter – noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig sind (das heißt, nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein),
  • hilfebedürftig sind und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Auch Schwangere und Mütter, die ihr Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erziehen, sind nach diesem Gesetz grundsätzlich erwerbsfähig, ihnen kann jedoch für diesen Zeitraum keine Arbeit zugemutet werden.

Sozialhilfeleistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Sollten Sie keinen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) haben, so können Sie während Ihrer Schwangerschaft und in der ersten Zeit danach möglicherweise Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (nach SGB XII) erhalten. Diese Hilfe umfasst – wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung –

  • ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammenhilfe,
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
  • Pflege in einer stationären Einrichtung und
  • häusliche Pflegeleistungen.

Der Anspruch entsteht, sobald die zuständige Stelle von Ihrer Notsituation Kenntnis erlangt. Bei der Wahl des Arztes oder der stationären Einrichtung sind Sie in Ihrer Entscheidung frei.

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes / Hilfe zum Lebensunterhalt

Sofern Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreicht und auch kein verwertbares Vermögen einzusetzen ist, kann Ihnen neben der besonderen Leistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" auch eine Leistung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach SGB II oder eine Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII zustehen.

Voraussetzungen

Die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach SGB II beziehungsweise SGB XII sind im Wesentlichen gleich:

  • Für die Ermittlung des Bedarfes ist grundsätzlich das gesamte Familieneinkommen anzurechnen (zum Beispiel Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung gesetzlich vorgesehener Absetzungsbeträge, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Unterhalt).
  • Elterngeld wird angerechnet (Sonderregelung für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren).
  • Landeserziehungsgeld wird nicht angerechnet.
  • Bestimmte Vermögenswerte (zum Beispiel kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück) gelten als Schonvermögen, das zur Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet wird.
  • Wenn Sie schwanger sind oder Ihr Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreuen, bleibt auch eventuell vorhandenes Einkommen und Vermögen der Eltern unberücksichtigt.

Soweit das anrechenbare Einkommen geringer ist als der festgestellte Bedarf, wird die Differenz im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Arbeitslosengeld II (SGB II) – beziehungsweise der Sozialhilfe (SGB XII) übernommen.

Besteht ein entsprechender Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder Sozialhilfe, sind Leistungen nach dem Wohngeldgesetz ausgeschlossen. Die Unterkunftskosten werden dann komplett im Rahmen von SGB II beziehungsweise SGB XII gewährt.

Laufender Bedarf

Der laufende Bedarf setzt sich wie folgt zusammen:

  • Regelbedarf für Sie und alle Familienangehörigen, die mit Ihnen zusammenleben. Von diesem Betrag müssen die Ausgaben für den täglichen Bedarf bestritten werden, zum Beispiel Nahrung, Körperpflege oder Strom.
  • Unterkunftskosten (angemessene Miete einschließlich Nebenkosten) sowie Heizung
    • Schwangere und Mütter unter 25 Jahren, die beabsichtigen, einen eigenen Hausstand zu gründen, erhalten nur dann Unterkunftskosten (und den vollen Regelbedarf nach SGB II), wenn ihnen die Kostenübernahme vor Vertragsschluss zugesichert wurde.
  • Mehrbedarfszuschläge (zum Beispiel bei Schwangerschaft oder bei Alleinerziehung)
    • Werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche, die Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen, erhalten einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs.
    • Einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung erhalten Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen (in Abhängigkeit von Alter und Zahl der Kinder).
  • Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
  • gegebenenfalls: Rentenversicherungsbeiträge
Weitere Leistungen können zum Beispiel sein:
  • Einmalige Leistungen für nicht vom Regelbedarf erfassten Bedarf wie z.B.
    • Erstausstattungen für die Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräten)
    • Erstausstattungen für Bekleidung; Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
    • Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen, Miete von therapeutischen Geräten
    • Wohnungsbeschaffungskosten
    • Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen / kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche

Ein Anspruch auf einmalige Leistungen kann auch dann bestehen, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt zwar sicherstellen können, den einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.

Tipp: Erhalten Sie als Schwangere keine (ausreichenden) gesetzlichen Leistungen, können Sie sich bis zur 20. Schwangerschaftswoche auch an die Stiftung "Hilfe für Familien, Mutter und Kind" wenden.

Fristen

keine

Kosten

keine

Ansprechpartner

Susanne Schumann

Sachgebietsleiterin

Sachgebiet Eingliederungshilfe, Allgemeiner Sozialer Dienst

Sabrina Saretz

Sachgebietsleiterin

Sachgebiet Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bildung und Teilhabe

Ildiko Saul

Sachgebietsleiterin

Sachgebiet Pflege, weitere Sozialhilfeleistungen

Christine Gesch

Sachgebietsleiterin

Sachgebiet Wohngeld, BAföG, Eltern-/Landeserziehungsgeld

Benötigte Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass

Mutterpass

Nachweise über Einkommen – gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge

  • zum Beispiel Lohn, Arbeitslosengeld, Renten, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Elterngeld

Nachweise über vorhandenes Vermögen

  • zum Beispiel Sparguthaben oder Lebensversicherungen

Nachweise über Ausgaben – gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge

  • zum Beispiel  Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge

gegebenenfalls Scheidungsurteil, Unterhaltstitel