Allgemeine Informationen

Durch die Schöffinnen und Schöffen wird der Grundsatz der Teilhabe des Volkes an der Rechtsprechung verwirklicht. Sie wirken auf ein allgemein verständliches und durchschaubares Verfahren hin und bringen das Rechtsbewusstsein und die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlung und das Urteil ein. Dabei sollen das Rechtsempfinden der Schöffinnen und Schöffen als nicht speziell juristisch ausgebildete Richterinnen und Richter sowie ihre eigene Berufs- und Lebenserfahrung in das Verfahren eingebracht werden. Gleichzeitig sollen Schöffinnen und Schöffen das Vertrauen in die Justiz und die Bereitschaft zu rechtstreuem Verhalten stärken und erreichen, dass die Strafjustiz im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung verwurzelt bleibt.

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit gleichem Stimmrecht wie die an der Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie nehmen an allen während der Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen des Gerichts teil. Dabei sind sie nur dem Gesetz unterworfen und an keinerlei Weisungen gebunden. Sie urteilen über Schuld oder Unschuld einer angeklagten Person und tragen die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Verurteilung wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Das wird etwa daran deutlich, dass für Verurteilung sowie Art und Höhe der Strafe jeweils eine Zweidrittelmehrheit im Gericht erforderlich ist. Gegen die Stimmen beider Schöffinnen oder Schöffen kann in Deutschland niemand verurteilt werden.

 

Jugendschöffenwahl 

Derzeit werden bundesweit die Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Auch im Landkreis Nordsachsen werden Personen gesucht, die an den Amtsgerichten Eilenburg und Torgau als Vertreter des Volkes in Verhandlungen gegen Jugendliche mitwirken und an der Rechtsprechung in Jugendstrafsachen teilnehmen.

Im Durchschnitt finden 2 Sitzungstage pro Monat statt. Die gewählten Hauptschöffen werden durch die Gerichte auf die Sitzungstage der kommenden Geschäftsjahre ausgelost. Schöffen sind für die Zeit ihrer Tätigkeit bei Gericht von der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber freizustellen. Sie erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Allerdings wird eine Entschädigung für einen entstandenen Verdienstausfall gezahlt.

 

Voraussetzungen

Das Schöffenamt kann jeder/jedem Deutschen übertragen werden, wenn sie oder er:

  • am 1. Januar 2024 das 25. Lebensjahr vollendet hat
  • am 1. Januar 2024 nicht älter als 69 Jahre ist
  • zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorschlagsliste für den Schöffenwahlausschuss mit Hauptwohnsitz in Nordsachsen gemeldet ist
  • für die Ausübung des Amtes gesundheitlich geeignet ist
  • über ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache verfügt
  • nicht in Vermögensverfall geraten ist
  • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt
  • nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist bzw. gegen sie oder ihn kein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen außerdem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Verfahrensablauf

Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen senden Ihre Bewerbung bis zum 31.03.2023 an:

Landratsamt Nordsachsen

Jugendamt

Schloßstraße 27

04860 Torgau.

Fristen

Bewerbungsfrist endet am 31.03.2023

Ansprechpartner

Claudia Rödiger

Sekretärin

Sozialamt

Formulare & Online-Dienste

Rechtsgrundlage

Übersichtlich zusammengefasst finden Sie die Rechtsvorschriften auf der Homepage Schoeffenwahl.de.