Allgemeine Informationen

Möchten Sie einen gefährlichen Hund halten, benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis.

Gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.

Vermutet gefährliche Hunde (sogenannte Kampfhunde) sind Vertreter folgender Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull-Terrier

Ausgenommen sind Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.

Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,

  • die sich gegenüber Menschen und Tieren als aggressiv erwiesen haben,
  • die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
  • die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.

Die Kreispolizeibehörde stellt im Einzelfall fest, ob es sich um einen gefährlichen Hund handelt.

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Hundehalter-Wechsel

Geben Sie die Haltung des betreffenden Hundes auf, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen und diese über den Verbleib des Hundes sowie Namen und Anschrift des neuen Halters unterrichten.

Voraussetzungen

  • Mindestalter 18 Jahre
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • Nachweis der Sachkunde
  • Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung
  • Verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes bei der Kreispolizeibehörde ("Zuständige Stelle").

Ihr Antrag sollte enthalten:

  • Ihren vollständigen Namen und Ihr Geburtsdatum
  • die Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) Ihres Hauptwohnsitzes
  • Angaben über den betreffenden Hund
  • Sofern Sie nicht bereits über eine anerkannte Sachkunde-Bescheinigung verfügen, beantragen Sie zugleich die Zulassung zur Sachkundeprüfung.
  • Die zuständige Stelle überprüft anhand Ihrer Angaben und Nachweise, unter welchen Voraussetzungen Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren, wie etwa über nachzureichende Unterlagen und gegebenenfalls das Ablegen einer Sachkunde-Prüfung.
  • Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen die schriftliche Erlaubnis zur Haltung des Hundes (gegebenenfalls mit Auflagen) erteilt. Begleichen Sie zuvor die Verwaltungskosten laut Gebührenbescheid.
Sachkunde-Prüfung

Die zuständige Stelle prüft auf Ihren Antrag hin Ihre Sachkunde in der Hundehaltung. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie erhalten eine amtliche Bescheinigung über die bestandene Prüfung. Bei Nichtbestehen dürfen Sie die Prüfung wiederholen.

Fristen

Gültigkeit des Gutachtens

  • für die Dauer der Hundehaltung durch den oder die Antragstellende

Folgegutachten bei Halter-Wechsel

  • innerhalb eines Jahres durch den neuen Hundehalter

Achtung!

Bitte setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Kreispolizeibehörde in Verbindung,  b e v o r  Sie einen gefährlichen Hund zu halten beabsichtigen.

Kosten

Erlaubniserteilung (100,00 – 210,00 )

nachträgliche Aufnahme von Auflagen, Änderung oder Ergänzung in die Erlaubnis (25,00 – 170,00 )

Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit (70,00 – 150,00 )

Feststellung der Gefährlichkeit eines im Einzelfall gefährlichen Hundes (120,00 – 300,00 )

Untersagung der Haltung oder Genehmigung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG (25,00 – 200,00 )

behördliche Kontrollen (Nachschauen) (70,00 – 200,00 )

Ansprechpartner

Kristin Sando

Sachbearbeiterin Asyl

Sachgebiet Fallbearbeitung Asyl

Haus: B

Kathleen Brabandt

Stellvertretende Sachgebietsleiterin

Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht

Haus: B

Ulf Trümper

Sachgebietsleiter

Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht

Haus: B

Jutta Dorn

Sachbearbeiterin Großraum- und Schwerlastverkehr

Sachgebiet Straßenverkehrsbehörde

Haus: B

Jens Gebhardt

Sachbearbeiter Jagd-und Waffenrecht

Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht

Eckhard Kühn

Sachbearbeiter Gewerbe-, Schornsteinfegerrecht, GefHund

Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht

Marcel Mansch

Sachbearbeiter Jagd- und Waffenrecht

Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht

Josefine Müller-Marendowska

Sachbearbeiterin Jagd- und Waffenrecht

Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht

Haus: B

Nadine Richter

Sachbearbeiterin Gewerberecht

Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht

Haus: B

Kevin Schmidt

Sachbearbeiter Jagd- und Waffenrecht

Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht

Maria Uhde

Sachbearbeiterin Gewerberecht

Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht

Haus: B

Benötigte Unterlagen

schriftlicher Antrag

Sachkundenachweis

weitere Nachweise auf Anforderung durch die zuständige Stelle

Rechtsgrundlage