Allgemeine Informationen

Neben der finanziellen Gemeinnützigkeit gibt es eine kleingärtnerische Gemeinnützigkeit, umgangssprachlich auch „grüne Gemeinnützigkeit“ genannt. Diese wird dem Kleingärtnerverein vom Landratsamt nur zuerkannt, wenn der Verein im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt. Die regelmäßige Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt mindestens aller 5 Jahre, wobei der Zeitraum auch kürzer sein kann. Zur satzungsgemäßen Arbeit des Vereins finden hierzu meist Gartenbegehungen statt. Eine wichtige Aufgabe ist auch die Zusammenarbeit mit den zuständigen Regional- und Kreisverbänden der Kleingärtner. Zur Förderung des Kleingartenwesens im Landkreis wird u.a. aller drei Jahre der Wettbewerb „Nordsachsens schönste Kleingartenanlage“ durch den Landrat ausgelobt.

Ansprechpartner

Patricia Kuhn

Sachbearbeiterin Planungsrecht

Sachgebiet Planungsrecht/Koordinierung

Haus: 4

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Rechtsgrundlage

Bundeskleingartengesetz