Allgemeine Informationen

Wenn Sie Veränderungen am Serienzustand Ihres Fahrzeuges vornehmen, Teile an- oder abbauen, liegt eine technische Änderung vor. Den Teilen liegt meist eine Typgenehmigung oder ein Teilegutachten bei. Darin ist vermerkt, ob der Ein- oder Umbau eintragungspflichtig ist oder nicht.

Fragen Sie vor dem Ein- oder Umbau einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.

Pflicht zur Begutachtung

Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (DEKRA, FSP, GTÜ, KÜS, TÜV Süd) begutachtet werden. Insbesondere gilt dies bei Änderungen des Hubraums oder der Leistung, des Abgasverhaltens oder der Fahrzeug- und Aufbauart. Darunter fallen etwa:

  • Änderungen der Fahrzeugklasse
  • Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
  • Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
  • Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnis- oder zulassungsrelevant sind
  • Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stütz- oder der Anhängelast
  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
  • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
  • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken
  • Änderungen im Sinne des § 19 Absatz 4 StVZO (Änderungsabnahme durch eine Überwachungsorganisation)

Hinweise:

  • Klären Sie, ob Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung die Fahrt zur Überwachungsorganisation oder Technischen Prüfstelle abdeckt, vor allem wenn es sich um die vorstehend beschriebenen Änderungen am Fahrzeug handelt.
  • Seit dem 01.10.2005 werden die alten Fahrzeugpapiere gegen neue Zulassungsbescheinigungen ausgetauscht:

Verfahrensablauf

Den Antrag müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Eine Terminvereinbarung wird dringend empfohlen. Vormittags kann die Kfz-Zulassung auch ohne Termin besucht werden. Dabei kann es zu längeren Wartezeiten kommen.

Fristen

keine

Achtung! Bestimmte technische Änderungen wie etwa Änderungen des Hubraums, der Leistung, des Abgasverhaltens oder der Fahrzeug- und Aufbauart müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (DEKRA, FSP, GTÜ, KÜS, TÜV Süd) begutachtet werden.

Kosten

Gebühren (12,00 bis 35,90 )

Ansprechpartner

Service-Hotline Straßenverkehrsamt

03421/758 5100

Straßenverkehrsamt

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung

bei Vertretung: zusätzlich

  • schriftliche Vollmacht
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten

bei Firmen

  • natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
  • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag

Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief

Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein

Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des Teileherstellers

Abnahmebestätigung einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (DEKRA, FSP, GTÜ, KÜS, TÜV Süd)

Hinweis

Da Sie hochwertige und fälschungssichere Zulassungsbescheinigungen erhalten, legen Sie der Zulassungsbehörde bitte Ihre persönlichen oder betrieblichen Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vor. Einfache Kopien genügen in der Regel nicht.

Rechtsgrundlage

  • § 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Mitteilungspflichten bei Änderungen
  • § 19 Absätze 2 bis 4 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – Betriebserlaubnis
  • § 21 StVZO
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)