Allgemeine Informationen

Wenn Sie sich als Tierarzt oder Tierärztin in Sachsen niederlassen wollen, müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit unverzüglich dem örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt anzeigen.

Hinweise:

  • Nachträgliche Änderungen oder die Aufgabe Ihrer Praxis oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit müssen Sie ebenfalls unverzüglich anzeigen.
  • Nach § 5 Abs.1 der Berufsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit innerhalb eines Monats auch der Landestierärztekammer anzeigen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Weiterführende Informationen

 

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit als Tierarzt oder Tierärztin können Sie persönlich oder schriftlich vornehmen. Sie müssen folgende Angaben machen:

  • Name
  • Anschrift der Niederlassung
  • Zeitpunkt der Niederlassung

 

Fristen

unverzüglich

Kosten

keine

Ansprechpartner

Dr. Barbara Lemm

Amtsleiterin des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes

Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

Nancy Radig

Sekretärin

Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

Haus: B

Dana Rostin

Qualitätsmanagement-Beauftragte, Controlling

Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

Iris Zschernitz

Sachbearbeiterin Haushalt

Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

Haus: B

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Approbationsurkunde

Rechtsgrundlage