Allgemeine Informationen

Die Bauleitplanung nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) dient der Vorbereitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke in den Gemeinden. Sie bildet die Grundlage geordneten Städtebaus unter Berücksichtigung der in § 1 BauGB formulierten Forderungen.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist die Beachtung öffentlicher Belange unerlässlich. Deshalb sind in der Bauleitplanung die Behörden und Stellen zu beteiligen, die als Träger öffentlicher Belange (TöB) von der jeweiligen gemeindlichen Planung berührt werden.

Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange dient:

  1. der Gemeinde zur Beschaffung, Vervollständigung und Aufbereitung von Informationen in Bezug auf öffentliche Belange, die Auswirkungen auf ihre Planung haben können,
  2. den Trägern öffentlicher Belange zur Abstimmung eigener Maßnahmen und Planungen mit der Bauleitplanung der Gemeinden.

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