Allgemeine Informationen

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind beispielsweise

  • Heizölverbraucheranlagen
  • Öffentliche Tankstellen
  • Betriebstankstellen jeglicher Größe
  • Gebindelager für z.B. Schmierstoffe, AdBlue, sonstige Betriebsmittel und Gefahrstoffe (Gebinde sind IBC-Behälter, Fässer und Kanister)
  • Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) jeglicher Größe, insbesondere Festmistplatten, Jauchebehälter, Güllebehälter, Fahrsiloanlagen, Fermenter, Nachgärbehälter und Gärrestbehälter.

Allgemeine Hinweise:

In Abhängigkeit von dem Volumen der Anlage und von der Wassergefährdungsklasse der gehandhabten Stoffe sind die Anlagen einer der Gefährdungsstufen A, B, C oder D zuzuordnen (siehe § 39 Abs. 1 AwSV). Die Anlagen sind in Abhängigkeit ihrer Gefährdungsstufe nach Maßgabe des § 46 AwSV durch einen zugelassenen Sachverständigen nach § 53 AwSV einmalig bzw. wiederkehrend prüfen zu lassen. 

Die Errichtung und die wesentliche Änderung der Anlagen sind nach Maßgabe des § 40 AwSV mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. 

Die Anlagen dürfen nach Maßgabe des § 45 AwSV nur von Fachbetrieben nach § 62 AwSV errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden. Die Anlagen sind mit einer flüssigkeitsundurchlässigen Rückhalteeinrichtungen auszurüsten, die hinsichtlich der Größe den Anforderungen der §§ 18 und 19 AwSV entsprechen müssen. Gebinde (Kanister, Fässer, IBC-Behälter) müssen ab einer Größe von mehr als 20 Litern in einer Rückhalteeinrichtung gelagert werden (z.B. Auffangwanne). Das Rückhaltevolumen ist nach den Vorgaben des § 31 AwSV zu bemessen sind. Die Anlagen müssen gemäß § 20 AwSV so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Für jede Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist eine Anlagendokumentation nach § 43 AwSV zu führen. Für die JGS-Anlagen gelten die besonderen Anforderungen der Anlage 7 AwSV.

Besondere Hinweise für Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten:

  • Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist verboten.
  • Bereits vorhandene Heizölverbraucheranlagen waren vom Betreiber bis zum 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten.

Voraussetzungen

    Ansprechpartner

    Michael Antl

    Leitender Sachbearbeiter Wassergefährdende Stoffe, JGS-Anlagen

    Sachgebiet Wasser

    Haus: 4

    Ina Bley

    Sachbearbeiterin Trinkwasser, Grundwasser, wassergefährdende Stoffe

    Sachgebiet Wasser

    Haus: 4

    Daniela Buchmann

    Sachbearbeiterin Trinkwasser, Grundwasser, wassergefährdende Stoffe

    Sachgebiet Wasser

    Haus: 4

    Diana Wolfram

    Sachbearbeiterin Trinkwasser, Grundwasser, wassergefährdende Stoffe

    Sachgebiet Wasser

    Haus: 4

    Patricia Kuhn

    Sachbearbeiterin Planungsrecht

    Sachgebiet Planungsrecht/Koordinierung

    Haus: 4

    Formulare & Online-Dienste

    Rechtsgrundlage

    Bei der Errichtung, der Änderung und dem Betrieb der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind folgende Gesetze und technische Regelwerke zu beachten und einzuhalten:

    • die §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
    • die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
    • die technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) aus dem DWA-Regelwerk